Allgemeine Miet-Vertragsbedingungen (AMVB)
zu Mietvertrag - Ausgabe 01.11.2011
1. Parteien
In diesen Bestimmungen wird auf die männliche Form Mieter und Vermieter
verzichtet und stattdessen Mieterin und Vermieterin als Oberbegriff verwendet.
Vermieterin ist die Jungheinrich AG mit Sitz in Hirschthal AG. Mieterin ist die
jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein
Mietobjekt der Vermieterin mietet.
2. Geltungsbereich
Diese AMVB gelten für alle Mietangebote und Mietverträge der Vermieterin.
Ausgenommen sind die Mietkauf- und Rentalverträge. Diese AMVB gelten auch
dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden
die Mietobjekte vorbehaltlos zur Verfügung stellen.
3. Mietobjekt
Für die Beschreibung von Art und Ausführung des Mietobjektes einschliesslich des
Zubehörs ist ausschliesslich der schriftliche Mietvertrag verbindlich. Sämtliche
Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Mietobjektes in unseren Prospekten,
Katalogen, der Werbung sowie auf den Typenblättern gelten nur annähernd, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos,
Zeichnungen und sonstige Abbildungen.
4. Besitzstand
Das vermietete Mietobjekt, einschliesslich Zubehör gem. Lieferschein, bleibt
während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes Eigentum der Vermieterin. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Mieterin ist ausgeschlossen.
5. Mietdauer
Die Mietzeit beginnt mit dem Verlad des Mietobjekts ab Werk der Vermieterin und
endet mit dem Wiedereingangstag in deren Werk.
6. Kündigung und Verlängerung
Wird das Mietobjekt auf Ende der geplanten Mietvertragsdauer weiter verwendet,
so gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Auflösung und
Kündigung kann danach jederzeit schriftlich erfolgen, mittels Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 2 Tagen.
7. Fristlose Kündigung
Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Vermieterin steht dieses Recht insbesondere
zu, wenn
a) die Mieterin sich mit zwei Monatsraten im Verzug befindet,
b) die Mieterin ohne Zustimmung der Vermieterin das Mietobjekt an Dritte überlässt,
c) die Mieterin in erheblichen Masse gegen die in diesem Mietvertrag festgelegten
Verpflichtungen verstösst und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.
8. Transport
Die Hin- und Rückfahrt werden grundsätzlich durch den Hausspediteur der
Vermieterin getätigt. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt, sowie die gesetzlichen
Gebühren (z.B. LSVA) gehen zu Lasten der Mieterin.
8.1. Selbstabholer
In Ausnahmefällen kann ein Mietobjekt bei der Vermieterin ab Werk abgeholt und
wieder retourniert werden. Der LKW-Fahrer ist verantwortlich für die
fachgerechte Be- und Entladung des Mietobjektes sowie dessen Sicherung. Der
Selbstabholer haftet vollumfänglich für entstandene Schäden, welche auf
unsachgemässe, nicht zweckdienliche Lagerung, Bedienung oder Bearbeitung oder
ungenügende oder unsachgemässe Sicherung auf dem Transport zurückzuführen
sind oder weil er seiner Aufsichtspflicht nicht oder ungenügend nachgekommen ist.
Alle zur Behebung der Schäden am Mietobjekt aufgewendeten Gerichts- und
aussergerichtlichen Kosten werden der Mieterin in Rechnung gestellt.
9. Einsatzort
Das gemietete Mietobjekt wird von der Mieterin in deren Betriebsräumen
betrieben. Ist die Mieterin nicht selbst Eigentümerin der Betriebsräume, so ist die
Vermieterin berechtigt, dem Eigentümer der Räume, in welchem das Mietobjekt
aufgestellt und/oder betrieben wird, vom Bestehen des vorliegenden Mietvertrages
Anzeige zu machen. Eine Änderung des Standortes oder die Überlassung des
Mietobjekts an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Vermieterin zulässig.
10. Übergabe des Mietobjekts
Das Mietobjekt verlässt das Werk im einwandfreien technischen Zustand, voll
geladen/betankt. Die Mieterin bestätigt bei Auslieferung oder Selbstabholung des
Mietobjekts, den einwandfreien Zustand und den kompletten Lieferumfang per
Unterschrift auf dem Liefer- oder Abholschein. Ohne schriftliches festhalten von
Mängeln, gilt die Feststellung, dass das Mietobjekt in vertragsgemässem Zustand
geliefert oder abgeholt worden ist. Versteckte Schäden hat die Mieterin spätestens
innert 2 Tagen seit der Übernahme des Mietobjektes der Vermieterin schriftlich
mitzuteilen, ansonsten gilt als festgestellt, dass das Mietobjekt in vertragsgemässem
Zustande übernommen worden ist.
11. Gebrauch des Mietobjekts
Die Mieterin setzt das Mietobjekt zum vertraglich vorgesehenen Zweck, gem.
Bedienungsanleitung, ein. Der Fahrer oder mehrere Zusatzfahrer müssen die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, gem. den Richtlinien der SUVA, besitzen. Die Mieterin ist verpflichtet, auf
Verlangen der Vermieterin die Führerscheindaten aller Fahrer des Mietobjekts bekannt zu
geben. An Bord des Mietobjekts befindet sich die Bedienungsanleitung. Diese ist zu
beachten und einzuhalten. Das Mietobjekt ist jeweils mit einem Mietobjektschlüssel
ausgerüstet.
12. Unterhalt des Mietobjekts
Die Mieterin verpflichtet sich zur Pflege des Mietobjekts, insbesondere der Batterie, gem.
Bedienungsanleitung. Für Reparaturen am Mietobjekt, meldet die Mieterin den
Reparaturauftrag an die Vermieterin. Die Mieterin ist nach 1000 Betriebsstunden oder
spätestens nach 12 Monaten seit Mietbeginn, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt
verpflichtet, einen Wartungsauftrag an die Vermieterin auszulösen. Reparaturen und
Wartungen werden ausschliesslich durch den Jungheinrich Kundendienst ausgeführt. Die
Verpflichtung zur Mietpreisentrichtung bleibt hiervon unberührt. Für die Dauer der
Reparatur und/oder Wartung hat die Mieterin keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät. Die
Mieterin ist verpflichtet das Mietobjekt nach Beendigung der Mietdauer und Rückgabe des
Mietobjekts gereinigt, sowie voll geladen/betankt der Vermieterin zu überlassen.
13. An- und Umbauten
Änderungen und/oder zusätzliche Einbauten am Mietobjekt darf die Mieterin nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen. Einbauten gehen bei
Mietende und Rückgabe des Mietobjektes unentgeltlich in das Eigentum der Vermieterin
über.
14. Beschränkte Haftung der Vermieterin
Die Haftung der Vermieterin für einen Schaden, welcher unmittelbar oder mittelbar durch
Versagen oder Ausfall des Mietobjekts verursacht wird, ist ausgeschlossen. Die
Vermieterin übernimmt insbesondere auch keine Haftung für Risiken und Schäden, die
ihre Ursache im Betrieb des Mietobjektes haben.
15. Umgang mit Mängel nach Beendigung der Mietdauer und Rückgabe des Mietobjektes
Stellt die Vermieterin nach Beendigung der Mietdauer und Rückgabe des Mietobjekts
Mängel fest, kann sie diese auf Kosten der Mieterin durch den Jungheinrich Kundendienst
beheben lassen, sofern diese Mängel nicht durch den vertragsgemässen Gebrauch bei
ordnungsgemässer Pflege entstanden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende
Schäden, welche mit:
a) Falschbetankung,
b) unachtsamer Beladung, sowie der Überschreitung der max. Zuladung gem. Lastkraftdiagramm
am Mietobjekt,
c) unsorgfältiger Handhabung des Mietobjekt innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken) und
aussen (Schäden an Carrosserie, Bereifung und Felgen, Gabeln, Hubgerüst und Radarm),
d) falscher Manipulation (Getriebe, Motor),
e) falscher Verwendung des Mietobjekt (schieben, schleppen, etc.),
f) ungenügender Wartung,
g) Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften (z.B. SUVA und EKAS),
zu tun haben. Ist der Schaden auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des
Fahrers oder Zusatzfahrers zurückzuführen, so entfällt jede Haftungsbefreiung. Die Mieterin
hat in solchen Fällen für alle entstandenen Schäden uneingeschränkt einzustehen.
Ist das Mietobjekt bei Rückgabe nicht voll betankt, erfolgt die Abrechnung der
Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe. Fehlende
Mietobjektschlüssel und/oder Bedienungsanleitungen werden zu CHF 20.00 in Rechnung
gestellt. Unser Aufwand wird mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 in Rechung
gestellt. Reinigung des Mietobjekts wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
16. Sorgfalts- und Anzeigepflicht der Mieterin
Im Falle eines Unfalles, Brandes, Diebstahles oder sonstigen Schäden am Mietobjekt hat die
Mieterin die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen mit und ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden. Die Mieterin hat alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere bei
Unfällen mit Personenschaden, hat die Mieterin die Pflicht die zuständigen Behörden zu
verständigen und hinzuzuziehen. Die Vermieterin hat das Recht, Ihrerseits Vorort einen
Unfallbericht insbesondere mit Namen und Anschrift der beteiligten Firmen und/oder
Personen und etwaiger Zeugen zu erstellen.
17. Mietpreis
Als Mietpreis gilt grundsätzlich der bei Vertragsabschluss vereinbarte Tarif des Mietvertrags.
Sämtliche Kosten für Reparaturen, Wartung und Verschleissteile trägt die Vermieterin. Im
Mietpreis ist eine Maschinenbruchversicherung enthalten. Sämtliche Treibstoffkosten gehen
zu Lasten der Mieterin. Bei vorzeitiger Rückgabe ist die Mieterin verpflichtet, denjenigen
Mietzins zu entrichten, den die Vermieterin bei Vertragsabschluss auf Basis einer kürzeren
Mietdauer bei der Mieterin erhoben hätte.
18. Versicherung des Mietobjekts
Die Vermieterin hat für die Vertragsdauer das Mietobjekt gegen:
a) Diebstahl, Feuer, Wasser,
b) Maschinenbruch (zusammen stossen, anprallen, um- oder abstürzen, einsinken),
c) falsche Bedienung und Ungeschicklichkeit,
d) Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehler,
e) Kurzschluss, Überströme oder Überspannung,
f) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, versichert. Der
Selbstbehalt von bis zu CHF 1'000.00 pro Schadensfall wird der Mieterin in
Rechung gestellt. Für den Fall, dass ein Dritter einen Schaden am Mietobjekt oder
dessen Totalverlust verursacht, wird der Selbstbehalt von bis zu CHF 1'000.00 der
Mieterin in Rechung gestellt. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte
Versicherungsschutz entfällt bei Grobfahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit, sowie wenn
ein unberechtigter Fahrer das Mietobjekt verwendet oder wenn der Fahrer des
Mietobjekts bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, gem. den Richtlinien der SUVA, besitzt.
19. Zahlungsbedingungen
a) Bei einer Mietdauer unter 30 Kalendertagen, wird am Ende der Mietvertragsdauer
der Mietpreis per Abschlussrechnung erstellt.
b) Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen wird der Mietpreis monatlich
berechnet. Die monatlichen Raten sind in diesem Fall laufend im Voraus zum
jeweiligen Abrechungstag fällig.
c) Die Mieterin ist zur Weiterzahlung der Miete bis zum Ende der ursprünglich
vereinbarten Mietzeit verpflichtet, soweit es der Vermieterin nicht gelingt, das
Mietobjekt vorher anderweitig zu vermieten.
d) Kommt die Mieterin mit der Zahlung in Verzug, kann die Vermieterin das Mietobjekt
abholen lassen. Für verfallene Mietraten ist ein Marktüblicher Verzugszins zu
bezahlen.
20. Weitervermietung an einen Dritten
Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin an
einen Dritten weiter vermietet werden. Die Mieterin bleibt Vertragspartner der
Vermieterin. Alle zur Herbeischaffung des Mietobjekts aufgewendeten Gerichts- und
aussergerichtlichen Kosten werden der Mieterin in Rechung gestellt.
21. Datenschutz – persönliche Daten der Mieterin
Die Vermieterin ist bei der Verwaltung und Bearbeitung von firmen- und
personenbezogenen Daten betreffend der Mieterin an das Schweizerische Datenschutzgesetz
gebunden. Firmen- und Personendaten dürfen nur im Zusammenhang
mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin an Dritte (z.B. Inkassounternehmen,
Behörden, Rechtsanwälte) weitergegeben werden.
22. Schlussbestimmungen
Von den vorliegenden Bestimmungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu
Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Integrierende Bestandteile dieser AMVB bilden die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten der Vermieterin, sowie
die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbestimmungen der Firma Jungheinrich AG, in
Hirschthal.
23. Anwendbares Recht und Gerichtstand
Soweit im Mietvertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Vermieterin ist berechtigt, alle
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, an Dritte abzutreten. Gerichtstand für
alle Streitigkeiten zwischen Mieterin, Fahrern und Zusatzfahrern einerseits und
Vermieterin anderseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Aarau.
24. Teilnichtigkeit
Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit des
jeweiligen Mietvertrages, sowie der AMVB, weder in seiner Gesamtheit noch in den
von der Ungültigkeit nicht betroffenen einzelnen Bestimmungen.